Aus individueller Sicht sei es zwar verständlich, dass man sich bestmöglich behandeln lasse wolle, doch dies sei im Rahmen der OKP nicht möglich. Versicherte hätten lediglich Anspruch auf eine zweckmässige, 8 wirtschaftliche und wirksame, nicht aber auf eine optimale bzw. bestmögliche Behandlung (Bf-act. 2). In der Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht betont die Vorinstanz, es handle sich um eine Grundsatzfrage, ob Phalloplastiken auf Kosten der OKP grundsätzlich nicht mehr in der Schweiz, sondern im Ausland durchzuführen seien.