Allein die Tatsache, dass Dr.med. E.________ eine Operationsfrequenz von 100 Phalloplastiken pro Jahre aufweise und damit über einen grossen Erfahrungsschatz verfüge, genüge laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine Leistungspflicht der OKP für eine Auslandbehandlung zu begründen. Eine gravierende Versorgungslücke bestehe in der Schweiz nicht, vielmehr sei es angezeigt, die Eingriffe nicht ins Ausland zu verlagern, damit die Erfahrung im Inland steige. Aus individueller Sicht sei es zwar verständlich, dass man sich bestmöglich behandeln lasse wolle, doch dies sei im Rahmen der OKP nicht möglich.