5.2 In der Verfügung vom 21. März 2017 hält die Vorinstanz fest, sie habe die Frage der Kostenübernahme gestützt auf die Argumentation von Dr.med. E.________ durch den Fachbereich der Generaldirektion prüfen lassen. Man müsse das Kostenübernahmegesuch ablehnen, weil die Phalloplastik in diversen Spitälern der Schweiz wie z.B. dem Universitätsspital Zürich, Unispital Basel, CHUV Lausanne angeboten werde (Vi-act. 18). Im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 führt die Vorinstanz aus, der Eingriff sei unbestrittenermassen auch in der Schweiz durchführbar. Allein die Tatsache, dass Dr.med. E.______