Als Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KVG kommt vorliegend somit einzig die Voraussetzung in Frage, dass es erwiesen ist, dass eine in der Schweiz praktizierte medizinische Massnahme im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland für den Beschwerdeführer erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist (Erw. 3.2).