Mithin steht fest, dass es sich nicht um die Übernahme von Kosten einer im Ausland erbrachten Notfall-Behandlung handelt (Art. 36 Abs. 2 KVV). Ausgeschlossen ist ebenso eine Kostenübernahme, weil es für die in H.________ (D) durchgeführte resp. durchzuführende Behandlung in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit geben würde. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in der Schweiz werde der Eingriff überhaupt nicht durchgeführt.