25 Abs. 2 und Art. 29 KVG zu bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Ein entsprechendes Verzeichnis wurde bislang nicht erstellt (BGE 134 V 330 Erw. 2.1 = Pra 2009 Nr. 70), was indes die Anspruchsberechtigung nicht ausschliesst (BGE 128 V 75 = Pra 2003 Nr. 42). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt zudem die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 KVV).