3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Satz 1). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 mit dem Titel "Leistungen ins Ausland" erlassen. Darin ermächtigt der Bundesrat das EDI, nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Art. 25 Abs. 2 und Art.