2. Die beim Beschwerdeführer am Universitätsspital Zürich diagnostizierte Gender-Dysphorie im Sinne einer Frau-zu-Mann-Transsexualität (DSM5:302.85; ICD-10:F64.0) ist unbestritten. Auch die Indikation für geschlechtsangleichende medizinische Massnahmen ist nicht bestritten (vgl. Vi-act. 9). Strittig ist vorliegend einzig, ob den obligatorischen Krankenpflegeversicherer für die Kosten der im Ausland erbrachten resp. bezogenen Leistungen eine Übernahmepflicht trifft.