Im Kostenübernahmegesuch vom 27. Februar 2017 (Vi-act. 16) begründete der Beschwerdeführer die Kostenübernahme mitunter auch damit, dass er bei B.________ AG die Zusatzversicherung D.________ abgeschlossen habe, in welcher ausdrücklich Auslandbehandlungen eingeschlossen seien. Die Frage, ob die Versicherung aufgrund einer etwaigen Zusatzversicherung nach VVG leistungspflichtig ist (was im Rahmen eines Klageverfahrens nach ZPO zu beurteilen wäre), bildet ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine entsprechende Klage wurde dem Gericht nicht eingereicht.