1. Mit Verfügung vom 21. März 2017 resp. dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Kostenübernahme der Phalloplastik bei 3 Durchführung in Deutschland aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 abgelehnt. Die vorliegende Beschwerde vom 5. September 2017 richtet sich gegen diesen Einspracheentscheid. Mithin handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 86 KVG i.V.m. Art. 56 ff. ATSG i.V.m.