H. A.________ lässt am 5. September 2017 gegen den Einspracheentscheid der B.________ AG vom 4. Juli 2017 (unter Beachtung des Fristenstillstandes, Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 und die diesem Entscheid zugrundliegende Verfügung vom 21. März 2017 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.