{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a1afb58fb52e11bfcb6ebba7b820f18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_76", "Checksum": "9e8370295ac41681649637fc0274dd4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nDamit kann festgehalten werden, dass in der Schweiz in den Jahren 2009 bis\n2016 nur wenige Operationen zur Geschlechtsumwandlung einer Frau zum\nMann vorgenommen wurden und sich von den Betroffenen nur ein kleiner Teil\nauch einem Penisaufbau (in der Schweiz) unterzog. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass in irgendeiner Institution wöchentlich ein Eingriff für eine Phalloplastik erfolgt ist (Bauquis et al. sprechen im Beitrag von 2014 von einem Eingriff zur geschlechtsangleichenden Chirurgie pro Woche in der zuständigen Abteilung des CHUV [Bauquis et al., a.a.O. 2014, S. 922]. Die Autoren unterlassen\nes allerdings, die Eingriffe weiter zu spezifizieren. Aufgrund der Krankenhausstatistik BfS kann es sich nicht um eine Phalloplastik pro Woche handeln). In den\ngenannten Jahren wurde der Eingriff auch nicht einmal pro Monat durchgeführt\n(die Höchstzahl von 9 Penisaufbauten wurde im Jahr 2012 erreicht). Selbst wenn\ndie Eingriffe in der Schweiz auf nur eine Institution konzentriert würden, würde\ndie von den Experten genannte absolute Mindestzahl von einem Fall pro Monat\nnicht erreicht werden (vgl. Erw. 6.2.2).\n\n6.5 2008 verabschiedeten die Kantone die Interkantonale Vereinbarung zur\nhochspezialisierten Medizin (IVHSM; SRSZ 574.310.1). Im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung vereinbarten die Kantone die Sicherstellung der Koordination\nder Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen\nmedizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die\nZuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei\nimmer aber das der Seltenheit vorliegen muss (Art. 1 Abs. 1 IVHSM). Gemäss\ndem erläuternden Bericht zur Vereinbarung wurde die Geschlechtsumwandlung\nals ein mögliches Feld, das zu koordinieren und konzentrieren ist, dargestellt\n(vgl. IVHSM Erläuternder Bericht der GDK vom 14.3.2008, S. 4 und 17; RRB\n\n15\nNr. 975/2008 vom 9.9.2008, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat Schwyz,\nS. 3). Bis heute erfolgte indes keine Spezifikation des Begriffes \"Geschlechtsumwandlungen\" und es wurde weder eine Zuordnung zum Bereich HSM vorgenommen noch wurde eine Konzentration beschlossen. Die Gründe sind nicht bekannt.\n\n7.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:\n\n- Die Prävalenz Frau-zu-Mann-Transsexuelle ist tief. Für die Schweiz sind keine\ngenauen Zahlen bekannt. Nicht alle der wenigen Betroffenen unterziehen sich\ngeschlechtsangleichenden Operationen inkl. Phalloplastik.\n\n- Aufgrund der tiefen Prävalenz sowie dem nur teilweise vorhandenen Wunsch\nnach einer geschlechtsangleichenden Operation inkl. Phalloplastik ist das Potential für geschlechtsangleichende Operationen Frau-zu-Mann inkl. Phalloplastik in der Schweiz sehr gering. Die in der Krankenhausstatistik des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Fallzahlen sind denn auch sehr tief.\n\n- Bei den geschlechtsangleichenden Operationen Frau-zu-Mann handelt es sich\num (mehrere) komplexe Eingriffe. Die Medizin der Geschlechtsumwandlung\nqualifiziert wohl für eine Zuordnung zur HSM gemäss IVHSM. Eine Konzentration erfolgte bislang jedoch nicht.\n\n- Gemäss Ausführungen beider Parteien werden mindestens an zwei Institutionen der Schweiz entsprechende Eingriffe durchgeführt. Mithin verteilt sich die\nohnehin tiefe Fallzahl auf mehrere Institutionen.\n\n- Aufgrund der Ausführungen und Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts Waadt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen der\nErfahrung eines Chirurgen bzw. des ganzen Teams und dem Outcome eine\nBeziehung besteht. Die geforderte Qualität setzt ein Mindestmass an Fallzahlen voraus. Die genannten resp. geforderten Mindestfallzahlen werden an den\nInstitutionen der Schweiz nicht erfüllt (dies selbst im Falle der Konzentration\nauf ein Zentrum).\n\n- Genaue Angaben zum Outcome in der Schweiz liegen nicht vor.\n\n7.2 Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine in der Schweiz vorzunehmende Phalloplastik für\ndie betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken im Sinne von Art. 36\nAbs. 1 KVV i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KVG (vgl. oben Erw. 3.2) mit sich bringt und\ndamit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung\n\n16\nin der Schweiz ungenügend gewährleistet ist, resp. eine Behandlung im Ausland\ngerechtfertigt ist.\n\nIn der Verfügung vom 21. März 2017 führt die Vorinstanz zwar aus, das Gesuch\nsei mit den Unterlagen dem zuständigen Fachbereich der Generaldirektion zur\nPrüfung unterbreitet worden, welcher die Kostenübernahme abgelehnt habe.\nTrotz zweimaliger Aufforderung, dem Gericht alle relevanten Akten einzureichen,\nhat die Vorinstanz jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche auf eine nachvollziehbare Untersuchung schliessen lassen. Dagegen bestehen gewichtige Argumente, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf erheblich höhere,\nwesentliche Risiken bei der Durchführung der Behandlung in der Schweiz\nschliessen lassen (vgl. oben Erw. 6; Erw. 7.1). Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz die Kostenübernahme für die Behandlung im Ausland nicht ablehnen dürfen.\n\n"}