{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a1afb58fb52e11bfcb6ebba7b820f18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_76", "Checksum": "9e8370295ac41681649637fc0274dd4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.02.2018 II 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kostenübernahme für im Ausland erbrachte Leistung Phalloplastik) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:27", "Checksum": "33a31c2571b6e06d6d04efb34ff36e65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.02.2018 II 2017 76\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kostenübernahme für im Ausland erbrachte Leistung Phalloplastik) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\n6.1 Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die\nnotwendigen Abklärungen gestützt auf Art. 43 ATSG getätigt hätte, um die\nerforderliche Risikoabwägung vorzunehmen (vgl. Verfahrensanweisung BAG;\nErw. 3.4). Sie beschränkt sich in der ablehnenden Begründung auf die Tatsache,\ndass die Eingriffe in der Schweiz angeboten werden und dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe, den Eingriff wegen vermeintlich besserer Qualität\nzulasten der OKP im Ausland machen zu lassen. Dass die Behandlung auch in\nder Schweiz angeboten wird, war indes nie umstritten. Der Beschwerdeführer\nbringt aber vor, dieser sei mit für ihn erheblich höheren, wesentlichen Risiken\nverbunden. Darauf geht die Vorinstanz nicht ein, sondern sie überträgt − in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes − die Beweislast dem Beschwerdeführer,\nwenn sie ausführt, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme seien durch ihn nicht bewiesen worden (Vernehmlassung vom 12.9.2017\nZiff. 9). Richtig ist, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung\nfesthält, allein die Tatsache, dass ein ausländisches Zentrum über einen grossen\nErfahrungsschatz, mithin über mehr Erfahrung verfüge, nicht genüge, eine Leistungspflicht der OKP für eine Auslandbehandlung zu begründen. Sie verkennt\ndabei jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht bloss geltend macht, das von ihm\naufgesuchte Institut verfüge über mehr Erfahrung, sondern dieses verfüge im\nGegensatz zu den schweizerischen Zentren über die geforderte Erfahrung resp.\ndie schweizerischen Kliniken könnten die Behandlung gar nicht in geforderter\n9\nQualität erbringen. Mithin geht es nicht um die Frage, ob die Qualität im Ausland\neinfach besser ist, sondern ob in der Schweiz überhaupt eine medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung gewährleistet ist.\n\n"}