{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a1afb58fb52e11bfcb6ebba7b820f18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_76", "Checksum": "9e8370295ac41681649637fc0274dd4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n5.1 Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, beim Penisaufbau\nmittels einer sogenannten Phalloplastik handle es sich um einen hochkomplexen\nplastischen Eingriff, der in mehreren Operationsschritten erfolge. Entsprechend\nwichtig sei, dass der Operateur grosse Erfahrung sowie konstante und ausreichende Übung mit den einzelnen Operationsschritten habe. Gemäss Dr.med.\nE.________ sollte ein Operateur pro Jahr mindestens 25 und die Klinik mindestens 50 Penisaufbauten durchführen, damit die Versorgungsqualität (die nicht nur\nvom Operateur, sondern auch vom weiteren Personal abhänge) gewährleistet\nsei. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich ebenso auf die Ausführungen\nvon Prof. Stan J. Monstrey vor dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt\n(Cour des Assurances Sociales AM 67/09 - 4/2016, Arrêt du 9.12.2015). In der\nSchweiz würden jährlich bloss eine geringe Zahl an Phalloplastiken durchgeführt.\nDas Bundesamt für Statistik verzeichne in der Krankenhausstatistik 2015 unter\nden Diagnosen ICD-10 F64.-, insbesondere ICD-10 F64.0, 165 stationäre Behandlungen sowie 7 weitere unter den Diagnosen aus dem Bereich der \"Störungen der Geschlechtsidentität\". Da es deutlich weniger geschlechtsangleichende\n\n7\nOperationen Frau zu Mann gebe und zudem mindestens 50 Mastektomien ausgewiesen seien, blieben weniger als 32 Operationen an Transmännern (wie Hysterektomien, Adnexektomien oder Penoid-Aufbauten). Da eine Phalloplastik bis\nzu vier Operationen notwendig mache, sinke die Zahl entsprechender Eingriffe\nnoch weiter. Diese wenigen Eingriffe würden auf die Universitätsspitäler Basel\nund Lausanne sowie eine Privatklinik in Lausanne aufgeteilt. Selbst wenn eines\ndieser Zentren deutlich mehr Penoid-Aufbau-Operationen durchführen sollte als\ndie anderen, stehe fest, dass kein Chirurg die geforderte Zahl von 25 Eingriffen/Jahr und keine Klinik 50 Eingriffe/Jahr erreiche. Entsprechend sei Routine\nund Übung in der Schweiz nicht in ausreichendem Masse vorhanden und entsprechend hoch sei die Komplikationsrate nach solchen Eingriffen in der\nSchweiz. Nicht zuletzt wegen den tiefen Fallzahlen habe das Universitätsspital\nZürich diese Eingriffe eingestellt. Demgegenüber sei Dr.med. E.________ seit\nüber 30 Jahren auf dem Gebiet tätig, seit rund 10 Jahren als Chefarzt. In seiner\nKlinik würden jährlich über 100 geschlechtsangleichende Operationen mit Peno-\nid-Aufbau durchgeführt, im 2016 gar 166. Dies mit durchwegs guten Ergebnissen. Es handle sich seit 20 Jahren um einen Routineeingriff der Klinik. Bezüglich\nder Eingriffe in der Schweiz bestätige Dr.med. E.________, Kenntnis von Komplikationen zu haben und er habe selber schon in einem Fall eine Revision\ndurchführen müssen. Am 25. September 2017 reicht der Beschwerdeführer sodann eine E-Mail von Prof. Dr.med. G.________ (Leitende Ärztin Zentrum\nI.________) ein, welche die zahlreichen Komplikationen in der Schweiz bestätige.\n\n5.2 In der Verfügung vom 21. März 2017 hält die Vorinstanz fest, sie habe die\nFrage der Kostenübernahme gestützt auf die Argumentation von Dr.med.\nE.________ durch den Fachbereich der Generaldirektion prüfen lassen. Man\nmüsse das Kostenübernahmegesuch ablehnen, weil die Phalloplastik in diversen\nSpitälern der Schweiz wie z.B. dem Universitätsspital Zürich, Unispital Basel,\nCHUV Lausanne angeboten werde (Vi-act. 18). Im Einspracheentscheid vom 4.\nJuli 2017 führt die Vorinstanz aus, der Eingriff sei unbestrittenermassen auch in\nder Schweiz durchführbar. Allein die Tatsache, dass Dr.med. E.________ eine\nOperationsfrequenz von 100 Phalloplastiken pro Jahre aufweise und damit über\neinen grossen Erfahrungsschatz verfüge, genüge laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine Leistungspflicht der OKP für eine Auslandbehandlung zu\nbegründen. Eine gravierende Versorgungslücke bestehe in der Schweiz nicht,\nvielmehr sei es angezeigt, die Eingriffe nicht ins Ausland zu verlagern, damit die\nErfahrung im Inland steige. Aus individueller Sicht sei es zwar verständlich, dass\nman sich bestmöglich behandeln lasse wolle, doch dies sei im Rahmen der OKP\nnicht möglich. Versicherte hätten lediglich Anspruch auf eine zweckmässige,\n8\nwirtschaftliche und wirksame, nicht aber auf eine optimale bzw. bestmögliche\nBehandlung (Bf-act. 2). In der Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht betont die\nVorinstanz, es handle sich um eine Grundsatzfrage, ob Phalloplastiken auf Kosten der OKP grundsätzlich nicht mehr in der Schweiz, sondern im Ausland\ndurchzuführen seien. Unbestrittenermassen sei ein Eingriff in der Schweiz möglich und werde vorgenommen. Die Rechtsprechung betrachte mehr Erfahrung\nvon spezialisierten Kliniken im Ausland nicht als medizinischen Grund, der die\nÜbernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertige. Medizinische\nGründe seien zurückhaltend anzunehmen. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage geht die Vorinstanz davon aus, dass im Falle der Phalloplastik nicht eine generelle Auslagerung dieser Operationen ins Ausland auf Kosten der Allgemeinheit stattfinden müsse. Vielmehr sei diese Operation in zwei Kliniken in der\nSchweiz etabliert und werde regelmässig durchgeführt. Im Übrigen belege der\nBeschwerdeführer seine Behauptungen zur Quantität und Qualität der in der\nSchweiz durchgeführten diesbezüglichen Operationen nicht. Damit seien die\nVoraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme der Auslandbehandlung nicht bewiesen, sondern im Gegenteil werde anerkannt, dass die Leistungen auch in der Schweiz erbracht würden.\n\n"}