{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a1afb58fb52e11bfcb6ebba7b820f18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_76", "Checksum": "9e8370295ac41681649637fc0274dd4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dabei handelt\nes sich in der Regel um Behandlungen, die hoch spezialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung verfügt (Eugster, SBVR-\nSoziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Krankenversicherung, S. 562 N. 482). Wenn\n\n5\nhingegen die angemessene Behandlung geläufig in der Schweiz vorgenommen\nwerden kann und breit anerkannten Formen entspricht, so liegt kein medizinischer Grund vor und hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der\nKosten für eine im Ausland vorgenommene Behandlung. Minimale, schwer zu\ngewichtende oder gar bestrittene Vorteile können keinen gültigen Grund darstellen, um den Eingriff im Ausland der Grundversicherung zu belasten, ebenso wenig wie der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland grössere Erfahrung auf dem Fachgebiet hat (BGE 134 V 330 Erw. 2.3 = Pra 2009 Nr. 70; 131 V\n271 Erw. 3.2 = Pra 2006 Nr. 124; Eugster, a.a.O, S. 562 N 482). In diesem Sinne\nsind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 134 V 330 Erw. 2.4 = Pra 2009 Nr. 70; 131 V 271\nErw. 3.2 = Pra 2006 Nr. 124).\n\n3.4 Die in Art. 36 Abs. 1 KVV vorgesehene Liste von Leistungen, die zulasten\nder OKP im Ausland bezogen werden können, hat das EDI bislang nicht erstellt\n(vgl. Erw. 3.1). Es begründet dies namentlich mit der ständigen Entwicklung\nder Medizin, was eine Listenerstellung verunmögliche (Schreiben BAG vom\n6.4.2008). Anstelle hat es in einem Rundschreiben an die KVG-Versicherer und\nderen Rückversicherer ein Verfahren für die Klärung der Leistungspflicht bei medizinischen Behandlungen im Ausland festgelegt. Dem entsprechend hat der den\nPatienten behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt der Versicherung die medizinischen Unterlagen zuzustellen. Kommt der Vertrauensarzt gestützt auf diese klar\nzum Schluss, dass es sich nicht um eine Pflichtleistung einer medizinischen Behandlung im Ausland handelt, lehnt der Krankenversicherer die Kostenübernahme ab. Erachtet er die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme als erfüllt,\nunterbreitet er dem BAG ein Fachgutachten; ebenso kann er ans BAG gelangen,\nwenn er zu keinem klaren Schluss kommt. Das Fachgutachten hat sich dabei zu\nfolgenden Fragen zu äussern: 1. Ist die medizinische Behandlung in der Schweiz\nnicht oder nur mit hohen Risiken für die betroffene Person durchführbar? 2. Ist\ndie Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlung im Ausland belegt? Verneint das BAG eine dieser Fragen, teilt es dies\ndem Vertrauensarzt des Versicherers mit. Bejaht es beide Fragen, gibt es dem\nVertrauensarzt die Empfehlung ab, die Kosten der medizinischen Behandlung im\nAusland zu übernehmen. Schliesslich weist das BAG die Krankenversicherer auf\nihre Pflicht hin, gestützt auf Art. 43 ATSG die notwendigen Abklärungen betreffend Leistungspflicht vorzunehmen (Schreiben BAG vom 6.4.2008).\n\n4. Im Kostenübernahmegesuch vom 23. Februar 2016 führt der Beschwerdeführer aus, Phalloplastiken würden in der Schweiz, wie auch im Ausland, konkret\nin Deutschland durchgeführt. Er habe sich verschiedene Expertenmeinungen\n\n6\neingeholt. Der in der Schweiz auf dem Gebiet der Transsexualität führende Gynäkologe Dr.med. F.________ habe ihm von einer Operation in der Schweiz abgeraten. Sein Operateur der Wahl sei Dr.med. E.________ in H.________ (D),\nder einen für diese Eingriffe unerlässlichen Erfahrungsschatz mitbringe. Im Gesuch vom 27. Februar 2017 orientiert der Beschwerdeführer über die in\nH.________ (D) durchgeführte erste Operation und er ersucht erneut um Kostenübernahme für diese und noch anstehende Eingriffe, die ebenso Dr.med.\nE.________ vornehmen soll (Vi-act. 6 und 16).\n\nMithin steht fest, dass es sich nicht um die Übernahme von Kosten einer im Ausland erbrachten Notfall-Behandlung handelt (Art. 36 Abs. 2 KVV). Ausgeschlossen ist ebenso eine Kostenübernahme, weil es für die in H.________ (D) durchgeführte resp. durchzuführende Behandlung in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit geben würde. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in der Schweiz werde der Eingriff überhaupt nicht durchgeführt.\n\nAls Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV i.V.m.\nArt. 34 Abs. 2 KVG kommt vorliegend somit einzig die Voraussetzung in Frage,\ndass es erwiesen ist, dass eine in der Schweiz praktizierte medizinische Massnahme im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland für den Beschwerdeführer erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit\nBlick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz\nnicht gewährleistet ist (Erw. 3.2).\n\n"}