{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a1afb58fb52e11bfcb6ebba7b820f18"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-76_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f28ad394f612e6493ddb4c2d0a215efb2095750e9ab4518cf12b4dbe63697d02ca556b94dcd051e5ae56de1a284dda405bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_76", "Checksum": "9e8370295ac41681649637fc0274dd4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.02.2018 II 2017 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Kostenübernahme für im Ausland erbrachte Leistung Phalloplastik) | Krankenversicherung (ohne med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:27", "Checksum": "33a31c2571b6e06d6d04efb34ff36e65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.02.2018 II 2017 76\nRegeste:\nKrankenversicherung (Kostenübernahme für im Ausland erbrachte Leistung Phalloplastik) | Krankenversicherung (ohne med. SV)\n\n1. Mit Verfügung vom 21. März 2017 resp. dem Einspracheentscheid vom\n4. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Kostenübernahme der Phalloplastik bei\n3\nDurchführung in Deutschland aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung\ngestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenpflegeversicherung (KVG;\nSR 832.10) vom 18. März 1994 abgelehnt. Die vorliegende Beschwerde vom\n5. September 2017 richtet sich gegen diesen Einspracheentscheid. Mithin handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 86 KVG i.V.m. Art. 56 ff.\nATSG i.V.m. § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die\nKrankenpflegeversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September\n2007.\n\nIm Kostenübernahmegesuch vom 27. Februar 2017 (Vi-act. 16) begründete der\nBeschwerdeführer die Kostenübernahme mitunter auch damit, dass er bei\nB.________ AG die Zusatzversicherung D.________ abgeschlossen habe, in\nwelcher ausdrücklich Auslandbehandlungen eingeschlossen seien. Die Frage, ob\ndie Versicherung aufgrund einer etwaigen Zusatzversicherung nach VVG leistungspflichtig ist (was im Rahmen eines Klageverfahrens nach ZPO zu beurteilen\nwäre), bildet ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine\nentsprechende Klage wurde dem Gericht nicht eingereicht.\n\n2. Die beim Beschwerdeführer am Universitätsspital Zürich diagnostizierte\nGender-Dysphorie im Sinne einer Frau-zu-Mann-Transsexualität (DSM5:302.85;\nICD-10:F64.0) ist unbestritten. Auch die Indikation für geschlechtsangleichende\nmedizinische Massnahmen ist nicht bestritten (vgl. Vi-act. 9). Strittig ist vorliegend einzig, ob den obligatorischen Krankenpflegeversicherer für die Kosten der\nim Ausland erbrachten resp. bezogenen Leistungen eine Übernahmepflicht trifft.\n\n3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25\nAbs. 2 oder 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Satz 1). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde Art. 36\nder Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni\n1995 mit dem Titel \"Leistungen ins Ausland\" erlassen. Darin ermächtigt der Bundesrat das EDI, nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach\nden Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 KVG zu bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie\nin der Schweiz nicht erbracht werden können. Ein entsprechendes Verzeichnis\nwurde bislang nicht erstellt (BGE 134 V 330 Erw. 2.1 = Pra 2009 Nr. 70), was indes die Anspruchsberechtigung nicht ausschliesst (BGE 128 V 75 = Pra 2003\nNr. 42). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt zudem die\nKosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Art. 36\nAbs. 2 KVV).\n\n4\n3.2 Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig\nund wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden\nnachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und\nWirtschaftlichkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen werden\nvermutet. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV\nin Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG ist nur in zwei Fällen angebracht: Entweder\nbesteht in der Schweiz bezüglich der in Frage stehenden Krankheit überhaupt\nkeine Behandlungsmöglichkeit oder aber es ist erwiesen, dass im Einzelfall eine\ninnerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische Massnahme im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland für die betroffene Person erheblich\nhöhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise\ndurchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Hingegen bilden bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar\numstrittene Vorteile einer im Ausland praktizierten Behandlungsmethode, aber\nauch der Umstand, dass eine spezialisierte ausländische Klinik über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, für sich allein keinen medizinischen\nGrund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG (BGE 134 V 330 Erw. 2.2 und 2.3 = Pra\n2009 Nr. 70; Urteil BGer 9C_630/2010 vom 14.10.2010 Erw. 2.2).\n\nDer Begriff der medizinischen Gründe gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG ist also eng zu\nfassen. Den obligatorisch Versicherten die Wahlfreiheit einzuräumen, sich durch\nführende Spezialisten im Ausland behandeln zu lassen, obgleich die betreffenden medizinischen Vorkehren auch in der Schweiz unter annehmbaren Bedingungen angeboten werden, bedeutete das System der tarifvertraglich geprägten\nSpitalfinanzierung zu gefährden, was wiederum die Güte der medizinischen Versorgung in der Schweiz beeinträchtigen könnte (BGE 131 V 271 Erw. 3.2 = Pra\n2006 Nr. 124). Unter anderem deswegen kann eine versicherte Person bei fehlendem medizinischem Grund auch keine Erstattung im Umfang der bei einer\nBehandlung in der Schweiz hypothetisch anfallenden Kosten beanspruchen. Es\nbesteht auch kein Anspruch im Umfange dessen, was eine Behandlung in der\nSchweiz gekostet hätte (sogenannte Austauschbefugnis; BGE 134 V 330\nErw. 2.4 = Pra 2009 Nr. 70; BGE 131 V 271 Erw. 3.2 = Pra 2006 Nr. 124).\n\n"}