Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig auch andere versicherte Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar.