5 bemerken, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG, d.h. die Möglichkeit der Fristwiederherstellung durch unverschuldete Verhinderung, den einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet. Eine weitere Härtefallregelung ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3).