Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Rechtsunkenntnis, was jedoch keine unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung darstellt (Erw. 3.3). Es ist grundsätzlich Sache der versicherten Personen, bei einem Kantonswechsel rechtzeitig die im Zuzugskanton geltenden Modalitäten für den Bezug der Prämienverbilligung in Erfahrung zu bringen, um den Anspruch wahren zu können. Die Vorinstanz hat die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt. 4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass der Wegfall der Prämienverbilligung für ihn eine finanzielle Härte bedeuten würde, ist zu