In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht korrekt, wenn man beim Zuzug zwar eine Steuerabrechnung erhalte, aber nicht auf die Anmeldepflicht betreffend Prämienverbilligung hingewiesen werde. Als er von Bern ins Wallis gezügelt sei, sei die Prämienverbilligung automatisch mitgegangen, auch beim Zurückzügeln. Hier habe ihn niemand auf die Anmeldefrist hingewiesen. Erst auf dem Sozialamt (wo er sich am 28.10.2016 angemeldet hat, Vi-act. 1) sei er auf die Anmeldepflicht aufmerksam gemacht worden.