2.5 Nach § 12 Abs. 1 VVzEGzKVG stellt die Ausgleichskasse den mutmasslich berechtigten Personen ein Anmeldeformular zu. Sollten Personen, die kein Anmeldeformular erhalten haben, einen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, so müssen sie gemäss § 12 Abs. 2 VVzEGzKVG das Anmeldeformular bei ihrer Wohngemeinde oder der Ausgleichskasse Schwyz selbst beziehen.