Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Plüss, in: Griffel [Hrsg.], 3 Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9 mit Verweisen).