2.2 Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG).