2 2.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Anspruch auf Prämienverbilligung der Versicherten gemäss Art. 65 KVG besteht gegenüber dem Kanton. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung sind autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht, wobei den Kantonen eine weitgehende Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung zusteht.