1.2 Streitig und zu prüfen ist in casu, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2017 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen.