B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 hat A.________ von der Ausgleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung in Sachen Prämienverbilligung verlangt (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist die Ausgleichskasse Schwyz infolge Fristversäumnis auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2017 nicht eingetreten (Vi-act. 4). C. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhebt A.________ am 11. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, sein Gesuch um Prämienverbilligung 2017 sei gutzuheissen.