A. Am 11. November 2016 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zur Prämienverbilligung 2017 an (Eingang Ausgleichskasse am 14.11.2016; Vi-act. 1). Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, die Anmeldung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weshalb kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).