{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-5_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "03e52ca93269c0e4ae28453a5204e6ff"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-5_2017-02-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2774c633d5ffa98598758d4c97cf62675e886f763bf4e8eb3fc50217f979b1a4f600441fbe0fb8a24bc7777ae292ec9bfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2774c633d5ffa98598758d4c97cf62675e886f763bf4e8eb3fc50217f979b1a4f600441fbe0fb8a24bc7777ae292ec9bfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_5", "Checksum": "65a9d879c544a0a311101176a9444da0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Sollten Personen, die kein Anmeldeformular erhalten haben, einen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben\nwollen, so müssen sie gemäss § 12 Abs. 2 VVzEGzKVG das Anmeldeformular\nbei ihrer Wohngemeinde oder der Ausgleichskasse Schwyz selbst beziehen.\n\n3.1 Der Beschwerdeführer ist am ___ 2016 von B.________ (BE) in den Kanton Schwyz (Gemeinde C.________) gezogen. Am 11. November 2016 hat er\ndas Formular \"Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017\" eingereicht (Eingang\nbei der Ausgleichskasse am 14. November 2016; Vi-act. 1). Damit steht fest,\ndass der Beschwerdeführer das Gesuch um Prämienverbilligung nicht innert Frist\ngemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG eingereicht hat.\n\n3.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe, dass seine Anmeldung\ntrotz des Fristversäumnisses zu genehmigen sei. Sinngemäss macht er damit\ngeltend, die Vorinstanz hätte ihm die Frist zur Einreichung der Anmeldung zum\nBezug von Prämienverbilligungen wiederherstellen müssen.\n\n3.3 Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG kann die Frist bei unverschuldeter\nVerhinderung wieder hergestellt werden. Unverschuldet ist das Versäumnis,\nwenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/ Häner/ Bertschi,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich\n2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere\nErkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V\n225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105\nvom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten\nWiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es\n\n4\nder betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem\nAufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des\ngeltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten\nVerfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr\nein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/ Häner/ Bertschi,\na.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). Insbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze\nmit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand\nVorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402\nErw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom\n26.8.2015 Erw. 3.3).\n\n3.4 Auf dem Anmeldeformular führt der Beschwerdeführer aus, er sei aus dem\nKanton Bern zugezogen. Dort müsse man nie einen Antrag ausfüllen, die Prämienverbilligung werde direkt von den Steuern berechnet. Auch im Kanton Wallis\nsei es so. Daher erfolge die Anmeldung verspätet. Zudem erwähnt er, es wäre\nhilfreich, wenn man z.B. bei einem Neuzuzug informiert oder gefragt würde,\nwenn man sich anmelden gehe (Vi-act. 1). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht korrekt, wenn man beim Zuzug\nzwar eine Steuerabrechnung erhalte, aber nicht auf die Anmeldepflicht betreffend\nPrämienverbilligung hingewiesen werde. Als er von Bern ins Wallis gezügelt sei,\nsei die Prämienverbilligung automatisch mitgegangen, auch beim Zurückzügeln.\nHier habe ihn niemand auf die Anmeldefrist hingewiesen. Erst auf dem Sozialamt\n(wo er sich am 28.10.2016 angemeldet hat, Vi-act. 1) sei er auf die Anmeldepflicht aufmerksam gemacht worden.\n\nDamit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Rechtsunkenntnis, was jedoch keine unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung darstellt\n(Erw. 3.3). Es ist grundsätzlich Sache der versicherten Personen, bei einem\nKantonswechsel rechtzeitig die im Zuzugskanton geltenden Modalitäten für den\nBezug der Prämienverbilligung in Erfahrung zu bringen, um den Anspruch wahren zu können. Die Vorinstanz hat die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt.\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass der Wegfall\nder Prämienverbilligung für ihn eine finanzielle Härte bedeuten würde, ist zu\n\n5\nbemerken, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG, d.h. die Möglichkeit der Fristwiederherstellung durch unverschuldete Verhinderung, den einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet. Eine weitere Härtefallregelung ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008\nErw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3).\n\n"}