{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-5_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "03e52ca93269c0e4ae28453a5204e6ff"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-5_2017-02-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2774c633d5ffa98598758d4c97cf62675e886f763bf4e8eb3fc50217f979b1a4f600441fbe0fb8a24bc7777ae292ec9bfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2774c633d5ffa98598758d4c97cf62675e886f763bf4e8eb3fc50217f979b1a4f600441fbe0fb8a24bc7777ae292ec9bfd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_5", "Checksum": "65a9d879c544a0a311101176a9444da0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)\nSachverhalt:\n\nA. Am 11. November 2016 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse\nSchwyz zur Prämienverbilligung 2017 an (Eingang Ausgleichskasse am\n14.11.2016; Vi-act. 1). Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, die Anmeldung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weshalb kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2).\n\nB. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 hat A.________ von der Ausgleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung in Sachen Prämienverbilligung\nverlangt (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist die Ausgleichskasse Schwyz infolge Fristversäumnis auf das Gesuch um Prämienverbilligung\n2017 nicht eingetreten (Vi-act. 4).\n\nC. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhebt A.________ am 11.\nJanuar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem\nsinngemässen Antrag, sein Gesuch um Prämienverbilligung 2017 sei gutzuheissen.\n\nD. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verzichtet die Ausgleichskasse unter\nVerweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob\ndie Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so\nhebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz\nzurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010\nErw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1).\n\n1.2 Streitig und zu prüfen ist in casu, ob die Vorinstanz zu Recht auf den\nAntrag auf Prämienverbilligung 2017 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen.\nAndernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz\nzur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen.\n\n2\n2.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen\nVerhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Anspruch auf\nPrämienverbilligung der Versicherten gemäss Art. 65 KVG besteht gegenüber\ndem Kanton. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung sind\nautonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht, wobei den Kantonen\neine weitgehende Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung zusteht. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens (Bundesgerichtsurteil K 45/02\nvom 7.1.2003 Erw. 3.1.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,\nS. 190 f. Rz 349 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 152).\n\n2.2 Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die\nKrankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 hat,\nwer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom\nRegierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt,\ndass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem\nAnspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist\ngeltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG).\n\n2.3 Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im\nGesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist\nausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich\nweder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden dürfen\n(vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt\nwerden.\n\n2.4 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ\n234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom\n18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist\nan die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post\ndient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch\nZeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Plüss, in: Griffel [Hrsg.],\n\n3\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],\n3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Kieser,\nATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9 mit Verweisen).\n\n"}