Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 5 Entscheid vom 23. Februar 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis) Sachverhalt: A. Am 11. November 2016 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zur Prämienverbilligung 2017 an (Eingang Ausgleichskasse am 14.11.2016; Vi-act. 1). Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte ihm die Aus- gleichskasse mit, die Anmeldung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht wor- den, weshalb kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2). B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 hat A.________ von der Aus- gleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung in Sachen Prämienverbilligung verlangt (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ist die Ausgleichs- kasse Schwyz infolge Fristversäumnis auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2017 nicht eingetreten (Vi-act. 4). C. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhebt A.________ am 11. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, sein Gesuch um Prämienverbilligung 2017 sei gutzuheis- sen. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verzichtet die Ausgleichskasse unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehm- lassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwal- tungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist in casu, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2017 des Beschwerdeführers infolge Fristver- säumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienver- billigung zurückzuweisen. 2 2.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Anspruch auf Prämienverbilligung der Versicherten gemäss Art. 65 KVG besteht gegenüber dem Kanton. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung sind autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht, wobei den Kantonen eine weitgehende Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung zu- steht. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens (Bundesgerichtsurteil K 45/02 vom 7.1.2003 Erw. 3.1.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Krankenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 190 f. Rz 349 mit Hinweisen; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungs- recht, Basel 1996, S. 152). 2.2 Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 der Voll- zugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). 2.3 Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden dürfen (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.4 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorge- nommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post über- geben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Brief- kasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Plüss, in: Griffel [Hrsg.], 3 Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9 mit Verweisen). 2.5 Nach § 12 Abs. 1 VVzEGzKVG stellt die Ausgleichskasse den mutmasslich berechtigten Personen ein Anmeldeformular zu. Sollten Personen, die kein An- meldeformular erhalten haben, einen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, so müssen sie gemäss § 12 Abs. 2 VVzEGzKVG das Anmeldeformular bei ihrer Wohngemeinde oder der Ausgleichskasse Schwyz selbst beziehen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist am ___ 2016 von B.________ (BE) in den Kan- ton Schwyz (Gemeinde C.________) gezogen. Am 11. November 2016 hat er das Formular "Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017" eingereicht (Eingang bei der Ausgleichskasse am 14. November 2016; Vi-act. 1). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Prämienverbilligung nicht innert Frist gemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG eingereicht hat. 3.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe, dass seine Anmeldung trotz des Fristversäumnisses zu genehmigen sei. Sinngemäss macht er damit geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Frist zur Einreichung der Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungen wiederherstellen müssen. 3.3 Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG kann die Frist bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vor- geworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintre- tende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und derglei- chen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehal- ten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbehol- fenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/ Häner/ Bert- schi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Frist- wiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der be- troffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es 4 der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspiel- raum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hin- weisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). Insbesondere unbe- achtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgelei- tet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris no- cet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3). 3.4 Auf dem Anmeldeformular führt der Beschwerdeführer aus, er sei aus dem Kanton Bern zugezogen. Dort müsse man nie einen Antrag ausfüllen, die Prämi- enverbilligung werde direkt von den Steuern berechnet. Auch im Kanton Wallis sei es so. Daher erfolge die Anmeldung verspätet. Zudem erwähnt er, es wäre hilfreich, wenn man z.B. bei einem Neuzuzug informiert oder gefragt würde, wenn man sich anmelden gehe (Vi-act. 1). In der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht korrekt, wenn man beim Zuzug zwar eine Steuerabrechnung erhalte, aber nicht auf die Anmeldepflicht betreffend Prämienverbilligung hingewiesen werde. Als er von Bern ins Wallis gezügelt sei, sei die Prämienverbilligung automatisch mitgegangen, auch beim Zurückzügeln. Hier habe ihn niemand auf die Anmeldefrist hingewiesen. Erst auf dem Sozialamt (wo er sich am 28.10.2016 angemeldet hat, Vi-act. 1) sei er auf die Anmelde- pflicht aufmerksam gemacht worden. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Rechtsunkennt- nis, was jedoch keine unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung darstellt (Erw. 3.3). Es ist grundsätzlich Sache der versicherten Personen, bei einem Kantonswechsel rechtzeitig die im Zuzugskanton geltenden Modalitäten für den Bezug der Prämienverbilligung in Erfahrung zu bringen, um den Anspruch wah- ren zu können. Die Vorinstanz hat die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt. 4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass der Wegfall der Prämienverbilligung für ihn eine finanzielle Härte bedeuten würde, ist zu 5 bemerken, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG, d.h. die Möglichkeit der Frist- wiederherstellung durch unverschuldete Verhinderung, den einzigen Ausnahme- tatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet. Eine weitere Härtefallrege- lung ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3). Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämien- verbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicher- ten Personen hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig auch andere versicherte Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009). 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs- beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. März 2017 7