Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A) - und den Regierungsrat (z.K.). Schwyz, 25. September 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: