2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 21. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).