6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (§72 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Parteientschädigung ist der Vorinstanz nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 2VRP). 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.