unbestrittenerweise dem Baugesuch 2016 / 39 Projektänderung (vgl. Bf-act. 1 S. 8) und der Prozentsatz von 4.5% ist in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 lit. c StraV und BRB Nr. 241 vom 20. April 2005 (vgl. Erw. 2.1 i.f. hiervor) angewendet worden. Die Berechnung der Vorteilsabgabe als solche (Fr. 1'500 x 1'029.55m2 [786.67m2 + 242.88m2] x 0.045 = Fr. 69'494.65) ist mithin nicht zu beanstanden. 9 6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.