5.4 In masslicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Höhe der vom Bezirksrat errechneten Vorteilsabgabe in der Höhe von Fr. 69'494.65 als solche nicht (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten worden ist. Anzufügen ist, dass der Verkehrswert von Fr. 1'500.--/m2 entsprechend § 28 Abs. 4 StraV durch die kantonale Güterschatzungskommission in der Verkehrswertschätzung vom 23. Mai 2016 festgelegt wurde (Beilage in den Vorakten, Mappe 'Schriftenwechsel') und der Bauherrschaft am 11. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Die Berechnung der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58 Abs. 3 lit. b StraG) entspricht