5.2 Für andere Grundstücke ausserhalb der Gesamtüberbauung dient diese Einfahrt dagegen nicht als Erschliessung, und sie muss auch nicht für den Zubringerverkehr zu anderen Grundstücken in der Nachbarschaft freigehalten werden. Sämtliche der bereits überbauten Parzellen im Gestaltungsplangebiet "B.________" (KTN 6.___, 4.___, 5.___ und 7.___) verfügen nach wie vor über eine je eigene Erschliessung, welche durch die mit BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 erteilte Baubewilligung (und die darin erhaltene Zufahrtsbewilligung; vgl. Bfact. 1 S. 7 i.V.m. Disp.Ziff. 3 auf S. 10) nicht tangiert werden. Ein Dahinfallen der Rechtfertigung für die Erhebung einer Vorteilsabgabe ist vorliegend nicht er-