Wenn auch die Liegenschaften KTN 4.___, 5.___ und 7.___ neu bebaut seien, würden auch diese die dannzumal erweiterte Tiefgarage nutzen und über die eine Zufahrt in die E.________strasse erschlossen. Die Sonderbauvorschriften würden klar besagen, dass nur die Altbauten noch über separate Zufahrten verfügen dürfen; bei Neubebauung müssen auch sie über eine einzige gemeinsame (Areal- )Zufahrt erschlossen werden. Im VGE 718/04 (EGV-SZ 2004 B.5.1 S. 144 ff.) sei ausführlich begründet, weshalb für das vorliegende Bauvorhaben keine Vorteilsabgabe geschuldet sei. Es sei unschwer zu erkennen, dass die gesamtheitliche