Im BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 wurde die Vorteilsabgabe für das abgeänderte Bauprojekt festgelegt. Dabei wurde u.a. erwogen, vorliegend werde eine Tiefgarage über eine direkte Zufahrt in die Bezirksstrasse erschlossen, die mehreren Gebäuden einer Überbauung diene. Zwar bestehe die Überbauung aus mehreren Wohn- und Gewerbeblöcken, sei jedoch als eine zusammenhängende Überbauung zu betrachten, die über gemeinsame Erschliessungs-anlagen verfüge. Der Umstand, dass die Überbauung auf mehreren Grundstücken zu liegen komme, sei nicht ausschlaggebend. Über die Garagenzufahrt werde ausschliesslich die Tiefgarage der Überbauung erschlossen.