4.1 Hinsichtlich Vorteilsabgabe wurde im BRB Nr. 598 vom 19. Oktober 2016 ausgeführt, das Baugrundstück werde direkt ab der bezirkseigenen E.________strasse erschlossen, weshalb die Voraussetzungen zur Erhebung einer Vorteilsabgabe erfüllt sei. Die Festlegung über die Leistung einer Vorteilsabgabe sowie deren Höhe erfolge in einem separaten Beschluss (Bf-act. 2 S. 7, vgl. dazu Ingress lit. A und B hiervor). Im BRB Nr. 130 vom 8. März 2017 wurde die Vorteilsabgabe für das abgeänderte Bauprojekt festgelegt.