Auf diesem Vorplatz waren 15 Besucherparkplätze vorgesehen, welcher auch eine Zufahrt zu den 12 Garagen ermöglicht. Das Verwaltungsgericht befand, die konkrete Situation sei mit einer Terrassenhaussiedlung vergleichbar, welche direkt an eine Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsstrasse grenze und über diese erschlossen werde und deshalb ebenfalls der Vorteilsabgabepflicht unterstehe (VGE 715/02 vom 12.12.2002 Erw. 2). Zu ergänzen ist dabei, dass die Situierung einer Liegenschaft im Einmündungsbereich einer Fein-erschliessungsstrasse in eine Gemeindestrasse, d.h. eine kurze Strassenzufahrt zu einer öffentlichen Strasse keine Vorteilsabgabe zu begründen vermag (EGV-SZ 2004 B.5.1 Erw. 2.5).