Das Verwaltungsgericht bejahte hingegen die Abgabepflicht bei einer Hangüberbauung (12 Wohnbauten) eines Grundstückes, welches direkt an eine übergeordnete öffentliche Strasse grenzt und auf welchem eine grundstücksinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr von ca. 15m Länge zu einem ca. 80m langen bis zu 10m breiten Vorplatz führt. Auf diesem Vorplatz waren 15 Besucherparkplätze vorgesehen, welcher auch eine Zufahrt zu den 12 Garagen ermöglicht.