2.5, mit Hinweis auf VGE 713/03 vom 14.11.2003 Erw. 3). Die Eigentumsverhältnisse an der in die öffentliche Strasse mündenden Zufahrt sind für die Beurteilung der Vorteilsabgabepflicht nicht massgebend (EGV-SZ 2004, B. 5.1 Erw. 2.5). Das Verwaltungsgericht bejahte hingegen die Abgabepflicht bei einer Hangüberbauung (12 Wohnbauten) eines Grundstückes, welches direkt an eine übergeordnete öffentliche Strasse grenzt und auf welchem eine grundstücksinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr von ca. 15m Länge zu einem ca. 80m langen bis zu 10m breiten Vorplatz führt.