Die Vorteilsabgabe dient letztlich auch dazu, anstelle von mehreren Hauszufahrten (welche jeweils direkt in eine Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse einmünden) eine gemeinsame Erschliessungslösung zu fördern und damit die 4 Anzahl der Einfahrten zu beschränken. Mit einer Zusammenlegung wird zudem die Verkehrssicherheit verbessert. Kein abgabepflichtiger Sondervorteil liegt auch vor, wenn der Grundeigentümer einer bestehenden Zufahrtsfläche für den Zubringerverkehr zu anderen Grundstücken freihalten muss (EGV-SZ 2004, B 5.1 Erw. 2.5, mit Hinweis auf VGE 713/03 vom 14.11.2003 Erw. 3).