2.3 Der Gesetzgeber wollte als Abgabepflichtige im Wesentlichen diejenigen Grundeigentümer erfassen, welche in erschliessungsmässiger Hinsicht quasi nur eine Hauszufahrt (direkt) zur Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse (Basiserschliessung) zu erstellen haben (EGV-SZ 2003, B 5.2 Erw. 3.a). Die Vorteilsabgabe dient letztlich auch dazu, anstelle von mehreren Hauszufahrten (welche jeweils direkt in eine Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse einmünden) eine gemeinsame Erschliessungslösung zu fördern und damit die 4 Anzahl der Einfahrten zu beschränken.