3.1.3 mit Hinweisen). Ob in einem konkreten Fall für die private Erschliessung tatsächlich Erstellungs- und Unterhaltskosten anfallen, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob es sich um eine Erschliessungsstrasse handelt, welche normalerweise dem Erschliessungsberechtigten Kosten verursacht (EGV-SZ 2004, B 5.1 Erw. 2.5 mit Hinweis auf VGE 721/03 vom 6.2.2004 Erw. 3.5 i.f.). Der Vorteil, eine direkte Zufahrt zur übergeordneten öffentlichen Strasse eingeräumt zu erhalten, ist gegenüber dem Staat bzw. dem entsprechenden Strassenträger somit abzugelten (VGE II 2015 66 vom 15.9.2015 Erw. 3.2 i.f.).