2.2 Gemäss der Rechtsprechung wird als abgeltungspflichtiger Sondervorteil der Umstand bezeichnet, dass derjenige mit einer privaten Zufahrt bzw. mit einem Direktzugang zur öffentlichen Strasse ohne Abgeltung insofern bevorteilt wäre, als er keine Beteiligung an Erschliessungskosten leisten müsste. Die innere Rechtfertigung für die Vorteilsabgabe ist darin zu erblicken, dass − falls keine Vorteilsabgabe eingeführt worden wäre − der betreffende Grundeigentümer mit einem direkten Zugang zur Kantons-, Bezirks- oder Gemeindestrasse sich an keinen Erschliessungskosten beteiligen müsste (EGV-SZ 2006, B 5.1 Erw. 3.1.3 mit Hinweisen).