StraG (nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst) und wird identisch bestimmt, wie im soeben angeführten § 28 Abs. 2 StraV. In VGE 711/02 vom 12. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht u.a. festgehalten, dass eine vom Bezirksrat festgelegte Abstufung, welche mit der in § 28 Abs. 2 StraV enthaltenen Differenzierung übereinstimmt, nicht zu beanstanden ist.