Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsabgabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest (§ 28 Abs. 3 StraV). Gemäss Auszug aus dem BRB Nr. 241 vom 20. April 2005 (Beilage in den Vorakten, Mappe 'Schriftenwechsel') erfolgt die Festlegung der Vorteilsabgabe bei Zufahrten und privaten Zugängen im Bezirk Küssnacht entsprechend § 58 Abs. 3 lit. b StraG (nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst)