3 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern und (c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses. Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschätzungskommission festgelegt (§ 28 Abs. 4 StraV).