§ 25 Abs. 3 der Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (StraV, SRSZ 442.111) umschreibt private Zugänge, als befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind. Nach § 28 Abs. 2 StraV beträgt die Vorteilsabgabe bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstrassen (a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen, (b) 4.5